Die Mitarbeiterkapitalbeteiligungspläne – nach der polnischen gesetzlichen Bezeichnung: Pracownicze Plany Kapitałowe, kurz: PPK.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen in Polen, die Personen einstellen, die unter die Verpflichtung zur Anwendung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsplänen fallen, verpflichtet, diese einzuführen.
PPK-Pläne umfassen: Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, die Dienstleistungsverträge, sonstige Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, auf die Bedingungen für Dienstleistungsverträge anwendbar sind, und auch Agenturverträge, und die Mitglieder von Aufsichtsräten, die für die Ausübung ihrer Funktionen vergütet werden.
Innerhalb aller oben genannten Kategorien von Angestellten umfassen die PPK-Pläne nur die Personen, die bei einem bestimmten Arbeitgeber obligatorisch der Renten- und Invaliditätsversicherung unterliegen. Das bedeutet, dass z. B. ein nur krankenversicherter Angestellte (z. B. Vollzeitbeschäftigte im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem anderen Arbeitgeber) oder ein überhaupt nicht versicherungspflichtiger Auftragnehmer (z.B. ein Student) nicht von PPK-Plänen erfasst wird. Der Unternehmer, der nur Personen einstellt, die nicht PPK-pflichtig sind, hat keine Verpflichtungen bezüglich PPK, bis die erste PPK-pflichtige Person eingestellt wird.
In jedem Fall, wenn in dem Unternehmen mindestens eine Person eingestellt wird, die den PPK-Plänen unterliegt und keine Erklärung über den Verzicht auf die (bzw. den Austritt aus) PPK- Plänen vorlegt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle im Gesetz festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf PPK-Pläne zu erfüllen.
Der Arbeitgeber (der Unternehmer) hat eine Anzahl von Pflichten. Im Falle des Eintritts in das System zu Beginn der Einführung von den PPK-Plänen, soll das einstellende Unternehmen, das unter die Verpflichtung zur Führung von PPK-Plänen steht:
- im Abkommen mit der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation, und falls eine solche Organisation in dem gegebenen Unternehmen nicht tätig ist - mit der Vertretung der Angestellten, die auf eine bestimmte Art und Weise ausgewählt wurde, die Auswahl eines Finanzinstituts treffen, mit dem ein Vertrag über die Verwaltung von den PPK-Plänen abgeschlossen wird.
- einen Vertrag zur Verwaltung von den PPK-Plänen mit einem ausgewählten Finanzinstitut abschließen. Dies beinhaltet den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltung von PPK-Plänen im Namen und für Rechnung der PPK-Teilnehmer mit einem Finanzinstitut, mit dem eine Vereinbarung über die Verwaltung von PPK-Plänen abgeschlossen wurde.
Das einstellende Unternehmen trägt auch monatliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zahlungen für die PPK-Pläne, die darin bestehen:
- Die Berechnung und Zahlung an das gewählte Finanzinstitut - finanziert von dem Unternehmen und
- Die Berechnung, die Erhebung der Einzahlung vom PPK-Teilnehmer und die Zahlung an das gewählte Finanzinstitut, finanziert vom Teilnehmer.
Zu den Aufgaben des Unternehmers im Rahmen der Betreuung von PPK-Plänen gehören insbesondere:
- Entgegennahme und Überprüfung der formellen Erklärungen der PPK-Teilnehmer:
- Erklärungen über die fehlende Zustimmung zur Überweisung der PPK angesammelten Geldmittel,
- Erklärungen über die im Namen des Teilnehmers abgeschlossenen Verträge über die Führung von PPK,
- Wiederholte Erklärungen über den Verzicht auf das Sparen in PPK,
- Anträge auf den Beitritt zu PPK von Personen im Alter von 55 bis 70 Jahren,
- Anträge auf die erneute Einzahlung in PPK nach der Zeit des Verzichts aus dem Sparen in PPK,
- Erklärungen über die Erbringung von Zahlungen an PPK vom Teilnehmer während einer wirtschaftlichen Ausfallzeit,
- Erklärungen über die Finanzierung von zusätzlichen Zahlungen vom Teilnehmer,
- Erklärungen über die Änderung der Höhe oder den Verzicht auf zusätzliche Zahlungen an PPK vom Teilnehmer (solche Erklärungen können jederzeit ohne Einschränkung abgegeben werden),
- Annahme von Erklärungen eines Finanzinstituts:
- Über die Eröffnung der Auflösung eines Fonds, in dem PPK-Mittel angesammelt werden,
- Die Einreichung von Anträgen im Namen und im Auftrag eines PPK-Teilnehmers auf Auszahlung der in PPK angesammelten Mittel in den im Gesetz festgelegten Situationen,
- Die Verwaltung und Aufbewahrung der PPK-Dokumentation durch ein gewähltes Finanzinstitut,
- Die Verwaltung und Aufbewahrung der Dokumentation zu PPK, einschließlich der Verträge über die Verwaltung von PPK und der Verträge über die Durchführung von PPK,
- Die Einhaltung der Fristen für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, die dem anstellenden Unternehmen auferlegt werden, einschließlich der Verpflichtung zur erneuten Einzahlung in PPK für einen Teilnehmer, der eine Erklärung über den Verzicht auf das Sparen im Programm eingereicht hat - alle vier Jahre ab 1. April 2021.
Es stellt sich die Frage, ob ein Angestellter ein Recht oder eine Pflicht zur Teilnahme an PPK-Plänen hat. Jeder Angestellte entscheidet selbstständig, ob er sich für das Sparen in PPK entscheidet oder ob er darauf verzichtet. Es ist zu bedenken, dass das Gesetz in der Regel den Grundsatz einführt, dass jeder Angestellte, der zur Teilnahme an PPK berechtigt ist, automatisch von ihnen umfasst wird. Wenn er sie nicht einsetzen möchte, muss der Angestellte seinem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung über den Verzicht auf die PPK- Pläne vorlegen. Vergisst ein Angestellter, eine solche Erklärung abzugeben, und ist er automatisch bei den PPK- Plänen versichert, kann er jederzeit aus PPK-Plänen austreten, wobei der Austritt jedoch erst zum Zeitpunkt des Austritts wirksam wird.
Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall unbeteiligt bleiben und darf den Angestellten nicht zum Verzicht auf die PPK-Pläne überreden. Diese Entscheidung muss der Angestellte selbst treffen. Der Arbeitgeber muss den Angestellten über die Regeln der PPK-Pläne informieren, d.h.:
- Der PPK-Beitrag im Grundbetrag (2 %) oder im Zusatzbetrag (bis zu weiteren 2 %) erhöht den Betrag der auf dem Konto des Angestellten in PPK angesammelten Mittel, geht aber zu Lasten des Angestellten und wird von seinem Gehalt abgezogen, wodurch die Nettolohnzahlung verringert wird,
- Der PPK-Beitrag im Grundbetrag (1,5 %) oder im Zusatzbetrag (bis zu weiteren 2,5 %) geht zu Lasten des Arbeitgebers und erhöht den Betrag der auf dem Konto des Angestellten in PPK angesammelten Mittel.
Was die Höhe der Einzahlungen in PPK betrifft, so ist der Arbeitgeber (der Unternehmer) verpflichtet, die Grundeinzahlung in PPK in Höhe von 1,5 % der Vergütung des Teilnehmers zu finanzieren, zudem kann er im Vertrag über die Verwaltung der PPK erklären, eine zusätzliche Einzahlung in Höhe von bis zu 2,5 % der Vergütung des Teilnehmers zu leisten. Ein PPK-Teilnehmer (der Arbeitnehmer) ist verpflichtet, die Grundzahlungen an die PPK in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts (in der Regel) zu finanzieren, zudem kann er erklären, zusätzliche Zahlungen in Höhe von bis zu 2 % des Arbeitsentgelts zu finanzieren.
Nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann ein PPK-Teilnehmer auf eine Förderung der im Rahmen von PPK angesammelten Mittel in Form einer einmaligen „Willkommenszahlung“ und von zusätzlichen jährlichen Zuschlägen an PPK zählen.
Die Willkommenszahlung beträgt 250 PLN. Ein PPK-Teilnehmer, der mindestens 3 volle Monate in PPK gespart hat, hat einen Anspruch auf diese Auszahlung.
Der Jahreszuschlag an PPK beträgt 240 PLN. Ein PPK-Teilnehmer hat einen Anspruch auf diese Zahlung, wenn er durch die von ihm selbst und vom Arbeitgeber finanzierten Grund- und Zusatzzahlungen einen Betrag angesammelt hat, der mindestens der Höhe der fälligen Grundzahlungen von dem 6-fachen des Mindestlohns entspricht.
In Bezug auf die einstellenden Unternehmen ist es wichtig, dass alle Ausgaben, die dem einstellenden Unternehmen für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Realisierung, der sich aus dem Gesetz über PPK ergebenden Verpflichtungen entstehen (d.h. u.a. der Wert der Zahlungen an PPK in dem von diesem Unternehmen finanzierten Teil), steuerlich abzugsfähige Kosten darstellen.
Unabhängig von dieser Einschränkung stellen die Zahlungen an PPK in dem Monat, für den sie fällig sind, steuerlich abzugsfähige Kosten dar, sofern sie rechtzeitig (d.h. bis zum 15 Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie berechnet und eingezogen wurden) geleistet werden.
Die Zahlungen an die PPK in dem vom Arbeitnehmer finanzierten Teil werden nach Versteuerung des Gehalts abgezogen.