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| Arbeitsrecht

Verpflegungsmehraufwand nach polnischem Recht/Reisen ins Ausland


In den Homeoffice-Zeiten stellen ausländische Unternehmer polnische Mitarbeiter, die in Polen ansässig sind und ihre Arbeit aus Polen ausführen, häufiger ein. Manchmal reisen solche Mitarbeiter dienstlich ins Ausland, z.B. um die erforderlichen Schulungen in dem Sitz des ausländischen Arbeitgebers durchzulaufen. Bei diesen Reisen findet die polnische Reisekostenverordnung vom 29.01.2013 Anwendung, deren Vorschriften durch den Arbeitgeber zu beachten sind.

In erster Linie bestimmt die Verordnung die Höhe der Tagespauschale für eine ausländische Reise vor. Jedem Land ist ein Betrag zugeschrieben – beispielsweise beläuft sich die Tagespauschale für Deutschland auf 49 EUR, für Dänemark auf 406 DKK, für die Vereinigten Staaten auf 59 USD.

Die Methode zur Berechnung der genauen Höhe der Tagespauschale wurde im § 13 der Verordnung geregelt. Grundsätzlich wird für jeden vollendeten Tag einer Auslandsreise ein volles Tagesgeld ausgezahlt. Jedoch dauert die Auslandsreise:

  • 1) bis zu 8 Stunden – so steht dem Mitarbeiter 1/3 der Tagespauschale zu;
  • 2) über 8 bis zu 12 Stunden – so steht ihm 50 % der Tagespauschale zu;
  • 3) über 12 Stunden – so steht ihm volle Tagespauschale zu.

Gleichzeitig ist es zu beachten, wann genau die Auslandsreise anfängt und endet. Hier kommen drei Möglichkeiten in Betracht (§ 12 der Reisekostenverordnung) – auf dem Landweg, auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg. Zum Beispiel bei der Reise mit einem Flugzeug sieht die Verordnung vor, dass die Reise in dem Moment beginnt, in dem das Flugzeug zur Auslandsreise abhebt, und in dem Moment endet, in dem es auf dem Rückweg in Polen landet.

Bei der Berechnung der Tagespauschale sollte noch berücksichtigt werden, dass falls der Arbeitnehmer am Tag kostenlose Mahlzeiten erhält, dann hat er einen Anspruch auf ein geringeres Tagesgeld.Haben Sie Fragen oder Bedenken zum Thema Berechnung der Tagespauschale, so steht unser Team Ihnen gerne zur Verfügung

Katarzyna Styrna-Bartman

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