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Zwangsvollstreckungsgebühren in Polen

Über die Autorin: Dr. Katarzyna Styrna-Bartman LL.M. ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf deutsch-polnische Wirtschaftsbeziehungen, grenzüberschreitendes Arbeitsrecht sowie Compliance- und Haftungsrisiken bei Geschäftstätigkeiten in Polen. Sie berät deutsche Unternehmen insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht, Zusammenarbeit mit polnischen Subunternehmern, Restrukturierungen sowie deutsch-polnische Wirtschaftsstreitigkeiten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Gebühren, die den Gläubiger belasten
  2. Kein Mitwirken seitens des Gläubigers
  3. Zwecklose Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens
  4. Einstellung auf Antrag des Gläubigers
  5. Einstellung aus anderen Gründen

Die Zwangsvollstreckungsgebühren werden in anteilige und in feste Gebühren eingeteilt.

Die anteilige Gebühr wird in Angelegenheiten zur Vollstreckung von Geldforderungen festgesetzt. Grundsätzlich geht diese Gebühr zu Lasten des Schuldners und beträgt 10 Prozent vom Wert der beigetriebenen Mittel. Neben einem Satz von 10 Prozent gilt auch eine anteilige Gebühr in Höhe von 3 Prozent, aber unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung der Leistung an den Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats, seit dem Tag der Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung gerechnet, erfolgt.

Die Hauptregel ist, dass die anteiligen Gebühren in der Angelegenheit nicht niedriger als 150 Zloty und nicht höher als 50 Tsd. Zloty sein dürfen. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen zur Höhe der Höchstgebühr vor.

Gebühren, die den Gläubiger belasten

Nach dem allgemeinen Grundsatz deckt der Schuldner die vom Gerichtsvollzieher festgelegte Gebühr. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Kein Mitwirken seitens des Gläubigers

Die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wenn der Gläubiger im Laufe von sechs Monaten keine Handlung vorgenommen hat, die zur Weiterführung des Verfahrens notwendig ist oder die Aufnahme des eingestellten Verfahrens nicht gefordert hat – die Gebühr beträgt 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung.

Der Grund für die Einstellung des Verfahrens ist in dieser Situation die mangelnde Aktivität des Gläubigers, also eine Situation, wenn der Gläubiger die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Handlungen nicht vornimmt.

Wenn der Gläubiger beispielsweise eine Anzahlung auf die Auslagen des Gerichtsvollziehers innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Aufforderung nicht leistet, erlässt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss über die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach sechs Monaten Untätigkeit, wobei der Gläubiger gleichzeitig aufgefordert wird, 5 Prozent des übrigen Betrags zu bezahlen. 

  • Zwecklose Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Die Gebühr im Falle einer offensichtlich zwecklosen Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder Benennung einer Person, die kein Schuldner ist, im Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung – beträgt anteilig 10 Prozent der beizutreibenden Leistung.

  • Einstellung auf Antrag des Gläubigers

Im Falle der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gläubigers  – falls das Verfahren auf Antrag des Gläubigers eingestellt wird, zahlt der Gläubiger eine Gebühr in Höhe von 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung. Der Gläubiger kann dies aber vermeiden, wenn er nachweist, dass die Grundlage für die Einreichung des Antrags auf Einstellung beispielsweise die Erfüllung der Leistung durch den Schuldner war oder auch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu der Art oder Frist der Leistungserfüllung abgeschlossen wurde.

Bei der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gläubigers, wenn die Grundlage für die Einstellung gemäß dem Antrag der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, jedoch nach einem Monat ab Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung an den Schuldner war, wird der Schuldner mit einer Gebühr von 10 Prozent des Wertes der noch beizutreibenden Leistung belastet. 

  • Einstellung aus anderen Gründen

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen – bei der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme: Antrag oder Untätigkeit des Gläubigers) belastet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit einer Gebühr von 150 Zloty. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass diese Gebühr von natürlichen Personen, die Arbeitnehmerleistungen oder Schadenersatzleistungen geltend machen, von Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und ihren Trägern, deren Tätigkeitsgegenstand keine Finanz- und Versicherungstätigkeit ist, nicht erhoben wird.

Wegen des komplizierten Abrechnungssystems von Zwangsvollstreckungsgebühren in einem gerichtlichen, in Polen geführten Zwangsvollstreckungsverfahren, sollte ein ausländischer Gläubiger, welcher Ansprüche von polnischen Schuldnern geltend macht, besonders aufmerksam sein und auf Vorfälle im Zwangsvollstreckungsverfahren fristgerecht reagieren.

Über mich

Dr. Katarzyna Styrna-Bartman LL.M. ist Rechtsanwältin PL mit Spezialisierung auf deutsch-polnische Wirtschaftsbeziehungen, grenzüberschreitendes Arbeitsrecht sowie Compliance-Risiken bei Geschäftstätigkeiten in Polen.

Sie berät insbesondere deutsche Unternehmen, die:

  • Mitarbeiter in Polen beschäftigen,
  • mit polnischen Subunternehmern zusammenarbeiten,
  • grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen,
  • oder rechtliche Risiken im Zusammenhang mit Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Compliance minimieren möchten.

Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung deutscher Unternehmen bei:

  • arbeitsrechtlichen Fragestellungen in Polen,
  • Kündigungen und Restrukturierungen,
  • Arbeitnehmerüberlassung und Outsourcing,
  • Zusammenarbeit mit polnischen Subunternehmern,
  • ZUS- und PIP-Kontrollen,
  • Haftungs- und Compliance-Risiken im deutsch-polnischen Geschäftsumfeld,
  • sowie deutsch-polnischen Gerichtsverfahren und grenzüberschreitenden Wirtschaftsstreitigkeiten.

Dank ihrer langjährigen Erfahrung im deutsch-polnischen Rechtsverkehr verbindet sie fundierte Kenntnisse des polnischen Arbeits- und Wirtschaftsrechts mit einem tiefen Verständnis der Erwartungen deutscher Unternehmen und internationaler Unternehmensstrukturen.

Dr. Katarzyna Styrna-Bartman begleitet Mandanten nicht nur rechtlich, sondern vor allem strategisch – mit Fokus auf Risikominimierung, rechtssichere Prozesse und praktische Lösungen für Unternehmen mit Aktivitäten in Polen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Zusammenarbeit mit deutschen Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatern, die Mandanten bei geschäftlichen Aktivitäten in Polen begleiten. Die Kanzlei unterstützt deutsche Partnerkanzleien insbesondere bei grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen, deutsch-polnischen Wirtschaftsstreitigkeiten sowie bei Compliance- und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem polnischen Markt.

Die Zusammenarbeit erfolgt flexibel und praxisorientiert – sowohl im Hintergrund als lokale Unterstützung in Polen als auch im direkten Mandantenkontakt bei internationalen Projekten und Verfahren.

Ich unterstütze deutsche Unternehmen bei rechtlichen Risiken und Geschäftsaktivitäten in Polen.

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