Alert für deutsche Geschäftsführer einer GmbH in Polen / Änderung der Rechtslage /
Die Novellierung des Handelsgesellschaftsgesetzbuches (nachfolgend HGGB genannt) führt einen neuen Grundsatz für den Rücktritt von der Funktion des einzigen Geschäftsführers einer polnischen GmbH ein. Bis Ende Februar lag im HGGB keine Vorschrift bezüglich des Empfängers der Rücktrittserklärung eines Einzelmitglieds der Geschäftsführung vor – die Rechtslösung dieser Frage wurde durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bearbeitet (durch den Urteil des OG [SN] vom 31. März 2016, Az.III CZP 89/15).
Der durch die o. g. Novellierung eingeführte Art. 202 § 6 des HGGB bestimmt einen neuen Grundsatz des Rücktritts von der Funktion des Geschäftsführers einer polnischen GmbH: wenn als Folge des Rücktritts eines Geschäftsführers kein Mandat in der Geschäftsführung besetzt bleibt, reicht der Geschäftsführer seinen Rücktritt den Gesellschaftern ein, indem er gleichzeitig eine Gesellschafterversammlung, über die im Art. 2331 die Rede ist, einberuft, es sei denn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschafterversammlung wird im besprochenen Fall durch den oben genannten Geschäftsführer einberufen.
Die neu eingeführten Vorschriften sind unmittelbar geltend.
Für die formelle Einberufung der Gesellschafterversammlung werden 14 Tage erfordert. Daraus ergibt sich eine bestimmte Frist, in der die geschickte Erklärung über den Rücktritt wirksam wird. Die Amtsniederlegung ist wirksam erst am auf die Gesellschafterversammlung folgenden Tag, d. h. 15 Tage nach der Rücktrittserklärung (und der gleichzeitigen Einberufung der Versammlung).
In Bezug auf die durch die Novellierung eingeführten Grundsätze kommen viele Unklarheiten in Betracht, u. a. betreffend die (bis Ende Februar unproblematische) informelle Einberufung der Gesellschafterversammlung im Fall des Rücktritts des Geschäftsführers. Eine informelle Einberufung der Gesellschafterversammlung liegt nur dann vor, wenn auf der Gesellschafterversammlung das gesamte Stammkapital der Gesellschaft vertreten ist und weder gegen die Abhaltung der Versammlung noch gegen die Aufnahme einzelner Angelegenheiten in die Tagesordnung ein Widerspruch von den Anwesenden erhoben wird.
Ferner ist auch die formelle Einberufung der Gesellschafterversammlung nach der Novellierung problematisch - fraglich ist sogar der entsprechende Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung im Fall von mehreren Gesellschaftern der Gesellschaft. Viele von den Fragen werden wahrscheinlich erst durch Gerichte im Rahmen der Gerichtsverfahren geklärt.
Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Rechtsanwältin PL, Alle Rechte vorbehalten.