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Schuldner in Polen, Gläubiger in Deutschland

Der Rechtsverkehr zwischen Polen und Deutschland gewinnt an Bedeutung. Diese Tatsache spiegelt sich in der aufsteigenden Menge der Rechtssachen zwischen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wieder. In manchen Situationen muss ein deutscher Gläubiger die entstehenden Forderungen auf dem Rechtsweg durchsetzen.

Wie kann man effektiv Forderungen in grenzüberschreitenden Rechtssachen durchsetzen?

Gerichtsstand

Dem Gläubiger steht das Recht zu seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Im ersten Schritt ist es empfehlenswert zu überprüfen, vor dem Gericht, welches Landes (Polen oder Deutschland) die Klage erhoben werden soll.

Wurde mit dem Schuldner ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, es soll vor allem geprüft werden, ob die Parteien die Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit nicht gemacht haben.

Liegt kein Vertrag vor, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Gemäss Art. 7 der Verordnung 1215/2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.

Beispiel Die deutsche Firma hat die Waren nach Polen geliefert, die USt – Rechnung gestellt und verlangt die Zahlung von dem polnischen Schuldner. Das zuständige Gericht wird das Gericht in Polen sein, weil die Waren nach Polen geliefert wurden.

Der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Beispiel Das polnische Reisebüro hat für eine Gruppe Touristen eine Reise nach Deutschland organisiert und die Unterkunft für die Gruppe von 35 Touristen in einem deutschen Hotel bestellt. Das Hotel hat die Unterkunft gewährleistet und seine Verpflichtungen erfüllt. Trotzt Zahlungsaufforderungen hat das polnische Reiserbüro die Rechnung nicht gezahlt. Der Erfüllungsort ist in dem Fall das Gebiet Deutschlands was die Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründet.

Polnisches Gericht – polnisches Zivilprozessrecht

Besteht kein Gerichtsstandklausel zugunsten von deutschen Gerichten noch lässt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichten aus der erwähnten EU - Verordnung 1215/2015 ableiten, so muss sich der deutsche Schuldner mit dem polnischen Gericht konfrontieren. In diesem Fall wird das polnische Zivilprozessrecht anwendbar. Es ist ratsam, einen polnischen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Sache zu betreuen und die Forderungen des Gläubigers in Polen durchzusetzen. In bestimmten Fällen wird auch das polnische materielle Recht anwendbar sein, was die Sache zusätzlich erschwert. Ein Rechtsanwalt kann behilflich sein, die Umständen der Sache unter Berücksichtigung der bestehenden Beweisen zu bewerten und auch die Gewinnchance einzuschätzen. Als in Polen mehrere Verfahren im Rahmen des Zivilprozesses bestehen, es ist immer empfehlenswert, die Wahl des Verfahrens vorher abzustimmen. Zum Beispiel ist ein Mahnverfahren (oft fragen die deutschen Mandanten nach diese Art des Verfahrens) in zwei Varianten möglich.

Abhängig davon welches Gericht als zuständig erklärt wird, wird die Zivilklage in Deutschland oder in Polen eingereicht. Ich möchte betonen, dass auch wenn der Gläubiger über eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Gerichts verfügt, wird die Ausfertigung des deutschen Gerichts (z.B. Versäumnisurteil, Kostenfestsetzungsbeschluss) eine Grundlage für die Eröffnung der Zwangsvollstreckung in Polen sein. Sollte sich der Gläubiger entscheiden, einen Europäischen Vollstreckungstitel in Polen zu beantragen, ich berate, immer die Schreibweise zu überprüfen, damit es keine grammatischen Fehler z.B. in der Bezeichnung des Schuldners auftreten. Oft müssen solche Titeln nochmals vor dem Gericht korrigiert werden, was zusätzliche Zeit und Kosten nimmt.

 Wenn Sie als der Gläubiger einen Schuldner in Polen besitzen und schon über eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Gerichts verfügen, ist der Weg zur Geltendmachung von Ihren Ansprüchen auf dem Gebiet Polens offen.

Welche Schritte vornehmen um die Vollstreckungsmassnahmen in Polen einzuleiten?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vollstreckbarerklärung nicht mehr bedüftig.

Nach Art. 39 der Verordnung 1215/2012 „eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in die­sem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitglied­ staaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Man soll aber die Übergangsvorschriften Art. 66 beachten wonach diese Verordnung ist nur auf Verfahren anzuwenden ist, die am 10. Ja­nuar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder ein­getragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

Die alte Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder einge­ tragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Sollte es notwendig sein, die Vollstreckbarerklärung in Polen zu beantragen, es bedarf entsprechenden Antrages und kostet in Polen 300 PLN (Gerichtsgebühr). Dem Antrag soll die vollstreckbare Ausfertigung im Original sowie seine beeidigte Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzungskosten betragen regelmäßig 10 Euro pro Übersetzungsseite.

Einleitung der Vollstreckung

Der Gläubiger leitet die Zwangsvollstreckungsmassnahmen ein. In seinem Antrag um die Eröffnung der Vollstreckung soll der Gläubiger die Art der Vollstreckung (z.B. aus dem Lohn, Bankrechnung, Immobilien) bezeichnen und das Vermögen des Schuldners beschreiben. Sollte der Gläubiger kein Wissen darüber haben, welche Vermögenswerten der Schuldner besitzt, ist es möglich den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach Vermögen des Schuldners zu beaftragen. Es ist kostenpflichtig, aber im Endergebnis wird der Schuldner alle Vollstreckungskosten übernehmen, auch die Kosten der Suche nach seinem Vermögen.

Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Alle Rechte vorbehalten.

Katarzyna Styrna-Bartman

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