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Gründung einer Vertretung („Repräsentanz“) des ausländischen Unternehmers nach dem polnischen Recht

Die Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des ausländischen Unternehmers in Polen werden im Gesetz vom 6. März 2018 über die Grundsätze der Teilnahme der ausländischen Unternehmer und anderer ausländischen Personen im Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen geregelt. Wie wir Ihnen per E-Mail vom 14. Februar 2019 mitgeteilt haben, können ausländische Unternehmer ihre Tätigkeit durch Vertretungen, aber auch Zweigniederlassungen ausüben. Der Umfang der Tätigkeit der Vertretungen, die bzgl. Repräsentationszwecke des ausländischen Unternehmers zu gründen sind, kann nur die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Werbung und Promotion des ausländischen Unternehmers umfassen, was sich aus dem am 14. Februar angedeuteten Art. 22 des Gesetzes vom 6. März 2018 über die Grundsätze der Teilnahme der ausländischen Unternehmer und anderer ausländischen Personen im Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen ergibt.

Die Vertretungen ausländischer Unternehmer werden in das Register der Vertretungen der ausländischen Unternehmer (poln. Rejestr przedstawicielstw przedsiębiorców zagranicznych), nachfolgend auch Register genannt, eingetragen.

Eintragung in das Register der Vertretungen der ausländischen Unternehmer

 Eine Vertretung wird in das Register der Vertretungen der ausländischen Unternehmer durch den Minister für Unternehmen und Technologie (poln. Minister Przedsiębiorczości i Technologii) auf Antrag des Unternehmers eingetragen. Der ausländische Unternehmer, der die Vertretung gegründet hat, ist verpflichtet, dessen originellen Name mit der polnischen Bestimmung Przedstawicielstwo w Polsce (dt. Vertretung in Polen) zu nutzen. Ein ausländischer Unternehmer kann auf dem Gebiet der Republik Polen nur eine Vertretung haben. Der ausländische Unternehmer haftet ohne Beschränkungen für alle Verbindlichkeiten der Vertretung mit seinem ganzen gegenwärtigen und künftigen Vermögen.

Der Antrag auf die Eintragung einer Vertretung des ausländischen Unternehmers in das Register kann während eines Termins im Sitz des Ministeriums für Unternehmen und Technologieerledigt oder per Post gestellt werden. Der Antrag kann auch durch den Bevollmächtigten eines ausländischen Unternehmers erstellt werden.

 Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Rechtsanwältin PL, Alle Rechte vorbehalten.

Katarzyna Styrna-Bartman

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