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| Zivilrecht in Polen

Verjährungsfristen nach polnischem Recht

Im Folgenden stellen wir ausgewählte Probleme zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen in Polen im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gewerbes dar. Ganz am Anfang ist es anzumerken, dass Schadenersatzansprüche, die mit dem Betreiben eines Gewerbes verbunden sind, im Rahmen der sog. Deliktshaftung oder der vertraglichen Haftung entstehen können.

Deliktshaftung

Die Deliktshaftung folgt aus einer unerlaubten Tat, also durch das Zufügen eines Schadens infolge einer verschuldeten Handlung. Die vertragliche Haftung wiederum bezieht sich auf die Nichterfüllung oder auf eine nicht ordentliche Erfüllung einer Verpflichtung. Im Bereich der Verjährung von Ansprüchen, die mit Deliktshaftung verbunden sind, gelten die folgenden besonderen Grundsätze:

Ansprüche aus Deliktshaftung verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem der Geschädigte erfahren hat oder bei der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte von dem Schaden und von der Person, die zu seiner Wiedergutmachung verpflichtet ist, erfahren können. Diese Frist kann jedoch nicht länger sein als zehn Jahre ab dem Tag, an welchem es zum für den Schaden ursächlichen Ereignis kam.

Demzufolge beginnt die dreijährige Verjährung ihren Lauf zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Geschädigten vom Schaden und von der Person, welche für seine Wiedergutmachung verpflichtet ist. Beide Prämissen sollen kumulativ erfüllt sein.

Resultiert der Schaden aus einem Verbrechen oder Vergehen, verjährt der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nach Ablauf von zwanzig Jahren ab dem Tag der Begehung der Straftat ungeachtet dessen, wann der Geschädigte über den Schaden und über die Person, welche verpflichtet ist, diesen wiedergutzumachen, erfahren hat.

Die o.g. Verjährungsfrist von zehn Jahren wird ab dem Ereignis gerechnet, welches den Schaden hervorruft, also vom Zeitpunkt der Einwirkung eines schädlichen Faktors von außen. Wenn das schädliche Ereignis nicht einen einmaligen Charakter hat, sondern im Laufe der Zeit gestaffelt ist, ist die Verjährungsfrist ab Beendigung dieses Ereignisses, also vom Zeitpunkt des Aufhörens vom schädlichen Faktor zu rechnen.

Sollte ein Personenschaden angerichtet werden, kann die Verjährung nicht früher zu Ende gehen als mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem der Geschädigte über den Schaden und über die zu seiner Wiedergutmachung verpflichteten Person erfahren hat.

Vertragliche Haftung

Ansprüche, die mit dem Betreiben eines Gewerbes verbunden sind und sich aus vertraglicher Haftung ergeben, verjähren nach allgemeinen Grundsätzen, also nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet von dem Tag an, an welchem der Anspruch fällig wurde. Man muss zugleich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen besondere Vorschriften, welche Ausnahmen von der o.g. dreijährigen Frist einführen, Anwendung finden können. Nichtsdestoweniger gilt: im Zusammenhang mit der o.g. Regel, die darauf hinweist, wie der Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist festzulegen ist, sollte man beachten, dass die Verjährungsfrist für die Zahlung des Schadenersatzes aus Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung der Verpflichtung ihren Lauf vom Tag des Eintritts vom Schaden, der im Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis steht, beginnt (siehe: Beschluss des Obersten Gerichtes vom 22.11.2013 Aktenzeichen: III CZP 72/13).

Zusammenfassend:

  • Ansprüche aus Nichterfüllung oder aus nicht ordentlicher Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gewerbes verjähren grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag des Eintritts eines Schadens, der im Kausalzusammenhang mit der Nichterfüllung oder mit der nicht ordentlichen Erfüllung der Verpflichtung steht,
  • Ansprüche aus der Deliktshaftung verjähren nach besonderen Grundsätzen, d.h. insbesondere nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem der Geschädigte erfahren hat oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt über den Schaden und über die Person, die verpflichtet ist, diesen wiedergutzumachen, hätte erfahren können. Diese Frist darf jedoch nicht länger sein als zehn Jahre ab dem Tag, an welchem das schadenursächliche Ereignis eintrat. Im Falle eines Schadens, welcher aus einem Verbrechen oder aus einem Vergehen resultierte oder beim Zufügen eines Personenschadens, werden andere (die in vorstehenden Buchstaben b, c) genannten Fristen den Ablauf der Verjährungsfristen festlegen.

Katarzyna Styrna-Bartman

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