Geschäftsführerhaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen
Das polnische Recht schütz die Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Handlungen, die auf die Benachteiligung der Gläubiger abzielen. Das polnische Handelsgesetzbuch (Polnisch: Kodeks spółek handlowych) bestimmt im Art. 299 § 1 HGB Haftung der Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft soweit die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen als unwirksam erklärt wurde. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden, haften sie gemeinsam.
Damit die Haftung der Geschäftsführer begründet wird, es müssen zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- unbefriedigte Ansprüche des Gläubigers,
- Unwirksamkeit der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen.
Es gilt zu beachten, dass sich die Geschäftsführerhaftung nur auf die Verbindlichkeiten erstreckt, die im Zeitraum der Ausübung der Funktion als Geschäftsführer entstanden sind.
Wie kann sich der Geschäftsführer von Verbindlichkeiten befreien?
Nach Art. 299 § 2 HGB wird dem Geschäftsführer die Gelegenheit gestattet, sich von seinen Verbindlichkeiten gegen Gläubiger der Gesellschaft unter der Voraussetzung zu befreien, dass der Geschäftsführer einen entsprechenden Antrag innerhalb einer angemessenen Frist um die Eröffnung der Insolvenz eingereicht hat. Nach Art. 21 des Insolvenzgesetzes soll ein Antrag um die Eröffnung der Insolvenz innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Kenntnisnahme über die Eröffnungsgründen eingereicht werden.
Nach dem polnischen Insolvenzrecht kann Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen Person eröffnet werden wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen:
- Zahlungsunfähigkeit - das Unternehmer ist zahlungsunfähig und seine fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt (Art. 11 Abs. 1 Insolvenzgesetz) oder/und
- Überschuldung - das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, auch wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten erfüllt.
Ist der Geschäftsführer trotz Eröffnungsgründen (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) der Insolvenzantragspflicht fristgemäss nicht nachgekommen, wird er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit Privatvermögen haften.
Strafhaftung für Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht
Es gilt zu beachten, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch in der Haftung nach Art. 586 des Insolvenzrechts resultiert, wonach der Geschäftsführer, der seinen Insolvenzantragspflicht nicht nachgegangen ist, unterliegt der Strafhaftung, einschließlich der Freiheitsstrafe.
Verbot in Polen die Wirtschaftstätigkeit zu führen
Aufgrund des Art. 373 des Insolvenzrechts darf das polnische Gericht das Verbot der Führung der Wirtschaftstätigkeit in Polen sowie das Verbot der Bestellung als Geschäftsführer in Polen bestimmen.
Die Strafbarkeit der Gläubigerbenachteiligung
Die finanzielle Haftung nach Art. 299 des Handelsgesetzbuches sowie die Haftung nach Insolvenzrecht schließt die weitgehende Haftung des Geschäftsführers nicht aus, soweit Tätigkeit des Geschäftsführers zur Benachteiligung des Gläubigers beigetragen hat. Das polnische Strafrecht schützt die Gläubiger, die von ihren Schuldnern benachteiligt wurden. Art. 300 des polnischen Strafgesetzbuches sichert den Rechtsschutz für den Fall der Gläubigerbenachteiligung.
Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Alle Rechte vorbehalten.