Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten in Polen
Der Tod einer Person zieht nicht selten bestimmte Rechtsfolgen, darunter bezüglich des Erbens, nach sich. Wiederum ist eine der Fragen, die mit dem Erben untrennbar verbunden ist, die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten. In vielen Fällen beeinflusst diese Frage die Lage der Erben erheblich. Aus diesem Grunde werden in diesem Artikel ausgewählte Grundsätze, die mit der Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers nach polnischem Recht verbunden sind, behandelt.
Nachlassverbindlichkeit
Am Anfang ist der grundlegende Begriff der „Nachlassverbindlichkeit” zu beschreiben. Die Nachlassverbindlichkeiten umfassen zwei Gruppen von Verbindlichkeiten.
Die erste Gruppe bilden die zum Nachlass gehörenden Schulden, sie gehen also zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft vom Erblasser auf den Erben über. Denn nach der allgemeinen Regel wird die Erbschaft nicht nur aus Aktiva, sondern auch aus Passiva gebildet. Daher sind unter dem Begriff der Nachlassverbindlichkeiten sämtliche Pflichten zu verstehen, die sich aus Normen des Erbrechtes ergeben, die auf dem Erben lasten und eng mit dem Erbschaftserhalt verbunden sind. Vor allem sind es Schulden, die durch den Erblasser zu Lebzeiten aufgenommen wurden oder auch Pflichten aus dem Bereich Nachbarrecht.
Die zweite Gruppe wird wiederum aus Nachlassverbindlichkeiten gebildet, welche zu Lebzeiten des Erblassers nicht existierten, aber mit dem Anfall der Erbschaft und zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft oder später entstanden. In dieser Hinsicht gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten Beerdigungskosten des Erblassers in einem solchen Umfang, in welchem diese Beerdigung den in jeweiligem Umfeld geltenden Sitten entspricht, Kosten des Nachlassverfahrens, die Pflicht zur Befriedigung der Ansprüche auf Pflichtteil sowie die Pflicht zur Durchführung von Vermächtnissen und Anweisungen sowie andere Pflichten, die in Normen des Erbrechtes vorgesehen sind. Ein anderes Beispiel für Schulden, die der zweiten Gruppe gehören, ist die Pflicht, die Ansprüche auf den Pflichtteil zu befriedigen oder auch die Pflicht, das Material, welches Eigentum eines Auftraggebers war, bei der Aufhebung des Werkvertrags zum Zeitpunkt des Todes des Auftragnehmers, zurückzugeben.
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers entsteht kraft Gesetzes und dies erfolgt zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft. Nichtsdestoweniger sind die Grundsätze dieser Haftung in Bezug auf den Zeitraum, welcher bis zur Erbschaftsannahme gilt und des Zeitraums, der nach der Erbschaftsannahme gilt, differenziert. Anders werden auch Haftungsgrundsätze für die Nachlassverbindlichkeiten vom Zeitpunkt der Erbteilung gestaltet.
Bevor die vorstehenden Grundsätze näher erläutert werden, ist auch eine Änderung der Rechtsvorschriften, die zum 18. Oktober 2015 eingetreten ist und die Grundsätze der Erbschaftsannahme durch die Erben betrifft, zu berücksichtigen. Nach dem Art. 1015 § 1 Zivilgesetzbuch kann eine Erklärung über die Erbschaftsannahme oder -ausschlagung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Erbe vom Titel seiner Einsetzung erfahren hat. Ferner im Sinne des § 2 des vorgenannten Artikels, ist der Mangel an einer Erklärung des Erben zu der im § 1 festgelegten Frist mit der Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung gleichbedeutend.
Das Vorgenannte bedeutet, dass falls der Erbe keine Erklärung über die Erbschaftsannahme oder -ausschlagung abgibt, was in einer Frist von sechs Monaten erfolgen kann, kommt es zur Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung. Das bedeutet, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Wert der aktiven Erbschaft beschränkt ist. Infolgedessen wird der Erbe nicht verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten über den Wert hinaus zu befriedigen, den er aus der Erbschaft erhält. Daher wird der Erbe – kraft Gesetzes – keine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit dem gesamten Vermögen unbeschränkt tragen. Die vorgenannte Änderung ist aus diesem Grunde wichtig, dass nach den vorher geltenden Vorschriften die mangelnde Erklärung des Erben in der sechsmonatigen Frist grundsätzlich eine vorbehaltslose Erbschaftsannahme zur Folge hatte, was die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten bis zur Höhe der gesamten Verschuldung des Erblassers nach sich zog. Es ist auch wert hinzuzufügen, dass die alten Grundsätze auf den Anfall der Erbschaft vor dem 18. Oktober 2015 Anwendung finden.
Es ist auch hinzuzufügen, dass der Ablauf der sechsmonatigen Frist nach sich zieht, dass die Erklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden kann. Der Anfang der vorgenannten Frist wird in Bezug auf jeden Erben von dem Tag an, als er aus einer entsprechenden, sicheren Quelle über den Titel seiner Einsetzung erfahren hat, gerechnet.
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme
Bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten allein aus der Erbschaft, also der Haftungsumfang ist mit dem Stand des Nachlassvermögens, das grundsätzlich zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft besteht, also zum Zeitpunkt des Todes vom Erblasser, beschränkt. Infolgedessen kann die bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme durchzuführende Vollstreckung für die Befriedigung der Schulden vom Erblasser ausschließlich aus dem Vermögen geführt werden. In dieser Zeit haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen nicht und aus diesem Vermögen kann eine Vollstreckung für die Befriedigung der Schulden vom Erblasser nicht durchgeführt werden. Sollte aber eine solche Situation vorkommen, dann ist das Vollstreckungsverfahren einzustellen.
Darüber hinaus, falls der Nachlassgläubiger in der Zeit von dem Anfall der Erbschaft bis zur Annahme der Erbschaft eine Klage gegen die zur Erbschaft eingesetzten Person geltend machen würde, kann diese Person fordern, das Verfahren einstweilig einzustellen, bis die Erklärung über die Erbschaftsannahme abgegeben wird oder bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Abgabe einer solchen Erklärung. In dem vorgenannten Fall ist die einstweilige Einstellung obligatorisch.
Bezugnehmend auf das Vorgenannte ist es ebenfalls hinzuzufügen, dass die Erbschaftsannahme durch den Erben nicht erfolgt, falls der Erbe eine Erklärung über die Erbschaftsausschlagung abgibt. In einem solchen Fall, nach Erfüllung weiterer Bedingungen, hat der Gläubiger die Möglichkeit zu fordern, die Ausschlagung der Erbschaft als unwirksam anzuerkennen.
Ausschlagung der Erbschaft
Wie es zuvor bereits beschrieben wurde, gehen die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft auf den Erben über. Von diesem Zeitpunkt an entsteht auch die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, worüber in Ziffer 2.1 die Rede ist. Nichtsdestoweniger sind die vorgenannten Grundsätze, welche die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten regeln, kein Hindernis, die Erbschaft durch den Erben auszuschlagen. Im Zusammenhang damit ist auch die Situation möglich, in welcher der Erbe die Nachlassverbindlichkeiten zurückzahlt oder andere Handlungen im Rahmen der Erbschaftsverwaltung vornimmt, darunter Verfügungs- oder Verpflichtungshandlungen, bevor die Erbschaft ausgeschlagen wird. In einem solchen Fall, wenn der Erbe die Erbschaft verwaltete und diese dann ausschlug, werden in Verhältnissen zwischen ihm und den Erben, die statt seiner die Erbschaft angenommen haben, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (d.h. Art. 752-757 Zivilgesetzbuch) entsprechend angewandt.
Ferner funktioniert die Ansicht, dass falls der vorläufige Erbe die Nachlassverbindlichkeiten aus eigenem Vermögen zurückgezahlt und demnächst die Erbschaft ausgeschlagen hatte, ihm ein Anspruch auf die Erstattung dieser Zahlung zusteht. Ein solcher Erbe kann auch einen Anspruch gegen den definitiven Erben auf Erstattung der Aufwendungen und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlassvermögens entstanden, geltend machen.
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach Erbschaftsannahme
Vorbehaltslose Erbschaftsannahme.
Bis zum 18. Oktober 2015 hatte die Nichtabgabe der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Erfahrens über den Titel der Einsetzung zur Erbschaft zufolge, dass die Erbschaft vorbehaltslos angenommen wurde. Seit dem 18. Oktober 2015 ist für die vorbehaltslose Erbschaftsannahme eine Abgabe der Erklärung durch die Erben nötig.
Sollte die Erbschaft vorbehaltslos angenommen werden, haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also auch aus seinem persönlichen Vermögen. Dann können die Gläubiger fordern, dass die gesamte Verbindlichkeit zu begleichen ist, ungeachtet dessen, ob ihr Wert die Nutzen, welche der Erbe aus dem Vermögen erzielte, übersteigt und sie können auch die Vollstreckung aus dem gesamten Vermögen des Erben durchführen.
1.1.1. Erbannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung.
Seit dem 18. Oktober 2015 ist nach dem geänderten Art. 1015 § 2 Zivilgesetzbuch die mangelnde Erklärung des Erben in einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an welchem der Erbe über den Titel seiner Einsetzung erfahren hat, mit der Erbannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung gleichbedeutend.
Sollte die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden, haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten in Grenzen des Wertes, der im Inventarverzeichnis oder in der Liste des aktiven Inventars der Erbschaft festgelegt ist. Nachlassverbindlichkeiten, welche die Nachlassaktiva übersteigen, bleiben unbefriedigt. Nichtsdestoweniger kommt die vorgenannte Haftungsbeschränkung des Erben nicht in dem Fall vor, wenn er die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände arglistig im Nachlassverzeichnis ausgelassen hat oder arglistig zur Inventarliste nicht angegeben hat.
Sollte die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden ist der Erbe berechtigt, sich auf die Beschränkung seiner Haftung bis zu einem bestimmten Wert zu berufen.
Es gibt eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz, falls nämlich ein Hypothekengläubiger eine Befriedigung aus einer mit Hypothek belasteten Immobilie verlangt, im Verhältnis zu welcher der Erbe – infolge der Erbfolge – ein Hypothekenschuldner geworden ist. In einem solchen Fall kann der Hypothekengläubiger grundsätzlich eine Befriedigung, aus der mit Hypothek belasteten Immobilie geltend machen, ungeachtet der Haftungsbeschränkung des Schuldners, die sich aus dem Erbrecht ergibt.
Es ist wert, ebenfalls auf die Pflicht aufmerksam zu machen, dass der Erbe mit erforderlicher Sorgfalt zu handeln hat, wenn er das Bestehen von Erbschulden und ihre Rückzahlung festlegt. Denn ein Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen und manche Nachlassverbindlichkeiten zurückgezahlt hat, hat gewusst oder hätte bei erforderlicher Sorgfalt erfahren können, dass andere Erbschaftsschulden bestehen, und dann haftet er für diese Schulden über den Wert des Stands der aktiven Erbschaft hinaus. Diese Haftung ist jedoch nur auf eine solche Höhe beschränkt, bis zu welcher er verpflichtet wäre, diese zu befriedigen, wenn er alle Nachlassverbindlichkeiten ordentlich zurückzahlen würde.
1.2. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vom Zeitpunkt der Erbteilung.
Die Erbteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags über die Erbteilung oder zum Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Erbteilung.
Bis zum Zeitpunkt der Erbteilung haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Nach der Erbteilung, welche das gesamte Nachlassvermögen umfasst, haftet jeder Erbe für Nachlassverbindlichkeiten eigenständig, verhältnismäßig zum Wert seines Anteils. Jeder Erbe haftet also für einen Teil der Schulden, der zu seinem Anteil an der Erbschaft verhältnismäßig ist und der Gläubiger kann die Vollstreckung gegen jeden Erben im Verhältnis zu seinem Anteil am Vermögen betreiben.
2. Zusammenfassung.
Es wurden oben grundlegende Prinzipien, die mit der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten verbunden sind, dargestellt. Nichtsdestoweniger sind Fragen, welche mit dieser Haftung verbunden sind, darunter in Bezug auf Geltendmachung von Forderungen durch die Nachlassgläubiger, oft komplex. Da sich in jedem konkreten Fall Haftungsgrundsätze des Erben für Nachlassverbindlichkeiten anders verhalten, sollte dies separat in Bezug auf jede Angelegenheit, darunter auf die konkrete Situation des (potentiellen) Erben hin, geprüft werden. Das Bewusstsein des Erben zu der rechtlichen Lage, in welcher er sich im Zusammenhang mit dem Erben von Nachlassverbindlichkeiten befindet, ist wichtig. Oft ist auch eine entsprechende Reaktion des Erben, welche rechtzeitig so erfolgen sollte, damit der Erbe aus vorgenannter Haftung keinen Schaden davonträgt, unabdingbar.
Dieser Artikel bezieht sich auf den Rechtsstand zum 22. Mai 2022 und hat ausschließlich einen informativen Charakter sowie stellt keinen juristischen Rat (insbesondere der einen Hinweis auf die Vorgehensweise in einer konkreten Angelegenheit sein könnte) dar sowie erschöpft alle komplexen Fragen, die mit Nachlassangelegenheiten verbunden sind, nicht abschließend.