{"id":2535,"date":"2022-05-26T13:38:35","date_gmt":"2022-05-26T11:38:35","guid":{"rendered":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/?p=2535"},"modified":"2022-05-26T13:38:37","modified_gmt":"2022-05-26T11:38:37","slug":"zwangsvollstreckungsgebuehren-in-polen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/zwangsvollstreckungsgebuehren-in-polen\/","title":{"rendered":"Zwangsvollstreckungsgeb\u00fchren in Polen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Zwangsvollstreckungsgeb\u00fchren werden in anteilige und in feste Geb\u00fchren eingeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die anteilige Geb\u00fchr wird in Angelegenheiten zur Vollstreckung von Geldforderungen festgesetzt. Grunds\u00e4tzlich geht diese Geb\u00fchr zu Lasten des Schuldners und betr\u00e4gt&nbsp;<strong><u>10 Prozent<\/u><\/strong>&nbsp;vom Wert der beigetriebenen Mittel. Neben einem Satz von 10 Prozent gilt auch eine anteilige Geb\u00fchr in H\u00f6he von 3 Prozent, aber unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung der Leistung an den Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats, seit dem Tag der Zustellung einer Mitteilung \u00fcber die Einleitung der Zwangsvollstreckung gerechnet, erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Hauptregel ist, dass die anteiligen Geb\u00fchren in der Angelegenheit nicht niedriger als 150 Zloty und nicht h\u00f6her als 50 Tsd.&nbsp;Zloty sein d\u00fcrfen.&nbsp;Das Gesetz sieht keine Ausnahmen zur H\u00f6he der H\u00f6chstgeb\u00fchr vor.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Geb\u00fchren, die den Gl\u00e4ubiger belasten<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Nach dem allgemeinen Grundsatz deckt der Schuldner die vom Gerichtsvollzieher festgelegte Geb\u00fchr. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Kein Mitwirken seitens des Gl\u00e4ubigers<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wenn der Gl\u00e4ubiger im Laufe von&nbsp;<strong>sechs Monaten<\/strong>&nbsp;keine Handlung vorgenommen hat, die zur Weiterf\u00fchrung des Verfahrens notwendig ist oder die Aufnahme des eingestellten Verfahrens nicht gefordert hat \u2013 die Geb\u00fchr betr\u00e4gt 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund f\u00fcr die Einstellung des Verfahrens ist in dieser Situation die mangelnde Aktivit\u00e4t des Gl\u00e4ubigers, also eine Situation, wenn der Gl\u00e4ubiger die zur Weiterf\u00fchrung des Verfahrens erforderlichen Handlungen nicht vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der Gl\u00e4ubiger beispielsweise eine Anzahlung auf die Auslagen des Gerichtsvollziehers innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Aufforderung nicht leistet, erl\u00e4sst der Gerichtsvollzieher einen Beschluss \u00fcber die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach sechs Monaten Unt\u00e4tigkeit, wobei der Gl\u00e4ubiger gleichzeitig aufgefordert wird, 5 Prozent des \u00fcbrigen Betrags zu bezahlen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zwecklose Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Geb\u00fchr im Falle einer&nbsp;<strong>offensichtlich zwecklosen Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens&nbsp;<\/strong>oder Benennung einer Person, die kein Schuldner ist, im Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung \u2013 betr\u00e4gt anteilig 10 Prozent der beizutreibenden Leistung.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Einstellung auf Antrag des Gl\u00e4ubigers<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im Falle der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gl\u00e4ubigers &nbsp;\u2013 falls das Verfahren&nbsp;auf Antrag des Gl\u00e4ubigers eingestellt wird, zahlt der Gl\u00e4ubiger eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Prozent der noch beizutreibenden Leistung. Der Gl\u00e4ubiger kann dies aber vermeiden, wenn er nachweist, dass die Grundlage f\u00fcr die Einreichung des Antrags auf Einstellung beispielsweise die Erf\u00fcllung der Leistung durch den Schuldner war oder auch eine Vereinbarung zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner zu der Art oder Frist der Leistungserf\u00fcllung abgeschlossen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der&nbsp;<strong><u>Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gl\u00e4ubigers<\/u><\/strong>, wenn die Grundlage f\u00fcr die Einstellung gem\u00e4\u00df dem Antrag der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner, jedoch&nbsp;<strong>nach einem Monat ab Zustellung einer Mitteilung \u00fcber die Einleitung der Zwangsvollstreckung an den Schuldner<\/strong>&nbsp;war, wird der Schuldner mit einer Geb\u00fchr von 10 Prozent des Wertes der noch beizutreibenden Leistung belastet.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Einstellung aus anderen Gr\u00fcnden<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gr\u00fcnden \u2013 bei der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme: Antrag oder Unt\u00e4tigkeit des Gl\u00e4ubigers) belastet der Gerichtsvollzieher den Gl\u00e4ubiger mit einer Geb\u00fchr von&nbsp;<strong>150 Zloty<\/strong>. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass diese Geb\u00fchr von nat\u00fcrlichen Personen, die Arbeitnehmerleistungen oder Schadenersatzleistungen geltend machen, von Einheiten der territorialen Selbstverwaltung und ihren Tr\u00e4gern, deren T\u00e4tigkeitsgegenstand keine Finanz- und Versicherungst\u00e4tigkeit ist, nicht erhoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen des komplizierten Abrechnungssystems von Zwangsvollstreckungsgeb\u00fchren in einem gerichtlichen, in Polen gef\u00fchrten&nbsp;Zwangsvollstreckungsverfahren, sollte ein ausl\u00e4ndischer Gl\u00e4ubiger, welcher Anspr\u00fcche von polnischen Schuldnern geltend macht, besonders aufmerksam sein und auf Vorf\u00e4lle im Zwangsvollstreckungsverfahren fristgerecht&nbsp;reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bei Fragen zum Inhalt des Artikels bitten wir um Kontaktaufnahme.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zwangsvollstreckungsgeb\u00fchren werden in anteilige und in feste Geb\u00fchren eingeteilt. 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