{"id":2525,"date":"2022-05-26T11:29:11","date_gmt":"2022-05-26T09:29:11","guid":{"rendered":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/?p=2525"},"modified":"2022-05-26T11:29:13","modified_gmt":"2022-05-26T09:29:13","slug":"haftung-der-erben-fuer-nachlassverbindlichkeiten-in-polen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/haftung-der-erben-fuer-nachlassverbindlichkeiten-in-polen\/","title":{"rendered":"Haftung der Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten in Polen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Tod einer Person zieht nicht selten bestimmte Rechtsfolgen, darunter bez\u00fcglich des Erbens, nach sich. Wiederum ist eine der Fragen, die mit dem Erben untrennbar verbunden ist, die Haftung der Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten. In vielen F\u00e4llen beeinflusst diese Frage die Lage der Erben erheblich. Aus diesem Grunde werden in diesem Artikel ausgew\u00e4hlte Grunds\u00e4tze, die mit der Haftung der Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers nach polnischem Recht verbunden sind, behandelt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Nachlassverbindlichkeit<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Am Anfang ist der grundlegende Begriff der \u201e<em>Nachlassverbindlichkeit<\/em>\u201d zu beschreiben. Die Nachlassverbindlichkeiten umfassen zwei Gruppen von Verbindlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die erste Gruppe bilden die zum Nachlass geh\u00f6renden Schulden, sie gehen also zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft vom Erblasser auf den Erben \u00fcber. Denn nach der allgemeinen Regel wird die Erbschaft nicht nur aus Aktiva, sondern auch aus Passiva gebildet. Daher sind unter dem Begriff der Nachlassverbindlichkeiten s\u00e4mtliche Pflichten zu verstehen, die sich aus Normen des Erbrechtes ergeben, die auf dem Erben lasten und eng mit dem Erbschaftserhalt verbunden sind. Vor allem sind es Schulden, die durch den Erblasser zu Lebzeiten aufgenommen wurden oder auch Pflichten aus dem Bereich Nachbarrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite Gruppe wird wiederum aus Nachlassverbindlichkeiten gebildet, welche zu Lebzeiten des Erblassers nicht existierten, aber mit dem Anfall der Erbschaft und zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft oder sp\u00e4ter entstanden. In dieser Hinsicht geh\u00f6ren zu den Nachlassverbindlichkeiten Beerdigungskosten des Erblassers in einem solchen Umfang, in welchem diese Beerdigung den in jeweiligem Umfeld geltenden Sitten entspricht, Kosten des Nachlassverfahrens, die Pflicht zur Befriedigung der Anspr\u00fcche auf Pflichtteil sowie die Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Verm\u00e4chtnissen und Anweisungen sowie andere Pflichten, die in Normen des Erbrechtes vorgesehen sind. Ein anderes Beispiel f\u00fcr Schulden, die der zweiten Gruppe geh\u00f6ren, ist die Pflicht, die Anspr\u00fcche auf den Pflichtteil zu befriedigen oder auch die Pflicht, das Material, welches Eigentum eines Auftraggebers war, bei der Aufhebung des Werkvertrags zum Zeitpunkt des Todes des Auftragnehmers, zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Haftung der Erben f\u00fcr die Schulden des Erblassers entsteht kraft Gesetzes und dies erfolgt zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft. Nichtsdestoweniger sind die Grunds\u00e4tze dieser Haftung in Bezug auf den Zeitraum, welcher bis zur Erbschaftsannahme gilt und des Zeitraums, der nach der Erbschaftsannahme gilt, differenziert. Anders werden auch Haftungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten vom Zeitpunkt der Erbteilung gestaltet.<\/p>\n\n\n\n<p>Bevor die vorstehenden Grunds\u00e4tze n\u00e4her erl\u00e4utert werden, ist auch eine \u00c4nderung der Rechtsvorschriften, die zum 18. Oktober 2015 eingetreten ist und die Grunds\u00e4tze der Erbschaftsannahme durch die Erben betrifft, zu ber\u00fccksichtigen. Nach dem Art. 1015 \u00a7 1 Zivilgesetzbuch kann eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Erbschaftsannahme oder -ausschlagung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Erbe vom Titel seiner Einsetzung erfahren hat. Ferner im Sinne des \u00a7 2 des vorgenannten Artikels, ist der Mangel an einer Erkl\u00e4rung des Erben zu der im \u00a7 1 festgelegten Frist mit der Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung gleichbedeutend.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorgenannte bedeutet, dass falls der Erbe keine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Erbschaftsannahme oder -ausschlagung abgibt, was in einer Frist von sechs Monaten erfolgen kann, kommt es zur Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung. Das bedeutet, dass die Haftung des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten auf den Wert der aktiven Erbschaft beschr\u00e4nkt ist. Infolgedessen wird der Erbe nicht verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten \u00fcber den Wert hinaus zu befriedigen, den er aus der Erbschaft erh\u00e4lt. Daher wird der Erbe \u2013 kraft Gesetzes \u2013 keine Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten mit dem gesamten Verm\u00f6gen unbeschr\u00e4nkt tragen. Die vorgenannte \u00c4nderung ist aus diesem Grunde wichtig, dass nach den vorher geltenden Vorschriften die mangelnde Erkl\u00e4rung des Erben in der sechsmonatigen Frist grunds\u00e4tzlich eine vorbehaltslose Erbschaftsannahme zur Folge hatte, was die Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten bis zur H\u00f6he der gesamten Verschuldung des Erblassers nach sich zog. Es ist auch wert hinzuzuf\u00fcgen, dass die alten Grunds\u00e4tze auf den Anfall der Erbschaft vor dem&nbsp;18. Oktober 2015 Anwendung finden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist auch hinzuzuf\u00fcgen, dass der Ablauf der sechsmonatigen Frist nach sich zieht, dass die Erkl\u00e4rung nicht mehr wirksam abgegeben werden kann. Der Anfang der vorgenannten Frist wird in Bezug auf jeden Erben von dem Tag an, als er aus einer entsprechenden, sicheren Quelle \u00fcber den Titel seiner Einsetzung erfahren hat, gerechnet.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme haftet der Erbe f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten allein aus der Erbschaft, also der Haftungsumfang ist mit dem Stand des Nachlassverm\u00f6gens, das grunds\u00e4tzlich zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft besteht, also zum Zeitpunkt des Todes vom Erblasser, beschr\u00e4nkt. Infolgedessen kann die bis zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme durchzuf\u00fchrende Vollstreckung f\u00fcr die Befriedigung der Schulden vom Erblasser ausschlie\u00dflich aus dem Verm\u00f6gen gef\u00fchrt werden. In dieser Zeit haftet der Erbe mit seinem eigenen Verm\u00f6gen nicht und aus diesem Verm\u00f6gen kann eine Vollstreckung f\u00fcr die Befriedigung der Schulden vom Erblasser nicht durchgef\u00fchrt werden. Sollte aber eine solche Situation vorkommen, dann ist das Vollstreckungsverfahren einzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus, falls der Nachlassgl\u00e4ubiger in der Zeit von dem Anfall der Erbschaft bis zur Annahme der Erbschaft eine Klage gegen die zur Erbschaft eingesetzten Person geltend machen w\u00fcrde, kann diese Person fordern, das Verfahren einstweilig einzustellen, bis die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Erbschaftsannahme abgegeben wird oder bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist f\u00fcr die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung. In dem vorgenannten Fall ist die einstweilige Einstellung obligatorisch.<\/p>\n\n\n\n<p>Bezugnehmend auf das Vorgenannte ist es ebenfalls hinzuzuf\u00fcgen, dass die Erbschaftsannahme durch den Erben nicht erfolgt, falls der Erbe eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Erbschaftsausschlagung abgibt. In einem solchen Fall, nach Erf\u00fcllung weiterer Bedingungen, hat der Gl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit zu fordern, die Ausschlagung der Erbschaft als unwirksam anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ausschlagung der Erbschaft<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Wie es zuvor bereits beschrieben wurde, gehen die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft auf den Erben \u00fcber. Von diesem Zeitpunkt an entsteht auch die Haftung des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten, wor\u00fcber in Ziffer 2.1 die Rede ist. Nichtsdestoweniger sind die vorgenannten Grunds\u00e4tze, welche die Haftung des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten regeln, kein Hindernis, die Erbschaft durch den Erben auszuschlagen. Im Zusammenhang damit ist auch die Situation m\u00f6glich, in welcher der Erbe die Nachlassverbindlichkeiten zur\u00fcckzahlt oder andere Handlungen im Rahmen der Erbschaftsverwaltung vornimmt, darunter Verf\u00fcgungs- oder Verpflichtungshandlungen, bevor die Erbschaft ausgeschlagen wird. In einem solchen Fall, wenn der Erbe die Erbschaft verwaltete und diese dann ausschlug, werden in Verh\u00e4ltnissen zwischen ihm und den Erben, die statt seiner die Erbschaft angenommen haben, die Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (d.h. Art. 752-757 Zivilgesetzbuch) entsprechend angewandt. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner funktioniert die Ansicht, dass falls der vorl\u00e4ufige Erbe die Nachlassverbindlichkeiten aus eigenem Verm\u00f6gen zur\u00fcckgezahlt und demn\u00e4chst die Erbschaft ausgeschlagen hatte, ihm ein Anspruch auf die Erstattung dieser Zahlung zusteht. Ein solcher Erbe kann auch einen Anspruch gegen den definitiven Erben auf&nbsp;<strong>Erstattung der Aufwendungen und Auslagen<\/strong>, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlassverm\u00f6gens entstanden, geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten nach Erbschaftsannahme<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vorbehaltslose Erbschaftsannahme.<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Bis zum 18. Oktober 2015 hatte&nbsp;die Nichtabgabe der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Erfahrens \u00fcber den Titel der Einsetzung zur Erbschaft zufolge, dass die Erbschaft vorbehaltslos angenommen wurde. Seit dem 18. Oktober 2015 ist f\u00fcr die vorbehaltslose Erbschaftsannahme eine Abgabe der Erkl\u00e4rung durch die Erben n\u00f6tig.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte die Erbschaft vorbehaltslos angenommen werden, haftet der Erbe f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten unbeschr\u00e4nkt, also auch aus seinem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen. Dann k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger fordern, dass die gesamte Verbindlichkeit zu begleichen ist, ungeachtet dessen, ob ihr Wert die Nutzen, welche der Erbe aus dem Verm\u00f6gen erzielte, \u00fcbersteigt und sie k\u00f6nnen auch die Vollstreckung aus dem gesamten Verm\u00f6gen des Erben durchf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>1.1.1. <strong>Erbannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 18. Oktober 2015 ist nach dem ge\u00e4nderten Art. 1015 \u00a7 2\u00a0Zivilgesetzbuch\u00a0die mangelnde Erkl\u00e4rung des Erben in einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an welchem der Erbe \u00fcber den Titel seiner Einsetzung erfahren hat, mit der Erbannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung gleichbedeutend.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden, haftet der Erbe f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten in Grenzen des Wertes, der im Inventarverzeichnis oder in der Liste des aktiven Inventars der Erbschaft festgelegt ist. Nachlassverbindlichkeiten, welche die Nachlassaktiva \u00fcbersteigen, bleiben unbefriedigt. Nichtsdestoweniger kommt die vorgenannte Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben nicht in dem Fall vor, wenn er die zur Erbschaft geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde arglistig im Nachlassverzeichnis ausgelassen hat oder arglistig zur Inventarliste nicht angegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden ist der Erbe berechtigt, sich auf die Beschr\u00e4nkung seiner Haftung bis zu einem bestimmten Wert zu berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz, falls n\u00e4mlich ein Hypothekengl\u00e4ubiger eine Befriedigung aus einer mit Hypothek belasteten Immobilie verlangt, im Verh\u00e4ltnis zu welcher der Erbe \u2013 infolge der Erbfolge \u2013 ein Hypothekenschuldner geworden ist. In einem solchen Fall kann der Hypothekengl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich eine Befriedigung, aus der mit Hypothek belasteten Immobilie geltend machen, ungeachtet der Haftungsbeschr\u00e4nkung des Schuldners, die sich aus dem Erbrecht ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist wert, ebenfalls auf die Pflicht aufmerksam zu machen, dass der Erbe mit erforderlicher Sorgfalt zu handeln hat, wenn er das Bestehen von Erbschulden und ihre R\u00fcckzahlung festlegt. Denn ein Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen und manche Nachlassverbindlichkeiten zur\u00fcckgezahlt hat, hat gewusst oder h\u00e4tte bei erforderlicher Sorgfalt erfahren k\u00f6nnen, dass andere Erbschaftsschulden bestehen, und dann haftet er f\u00fcr diese Schulden \u00fcber den Wert des Stands der aktiven Erbschaft hinaus. Diese Haftung ist jedoch nur auf eine solche H\u00f6he beschr\u00e4nkt, bis zu welcher er verpflichtet w\u00e4re, diese zu befriedigen, wenn er alle Nachlassverbindlichkeiten ordentlich zur\u00fcckzahlen w\u00fcrde.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>1.2. <strong>Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten vom Zeitpunkt der Erbteilung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erbteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags \u00fcber die Erbteilung oder zum Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Erbteilung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bis zum Zeitpunkt der Erbteilung haften die Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Nach der Erbteilung, welche das gesamte Nachlassverm\u00f6gen umfasst, haftet jeder Erbe f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten eigenst\u00e4ndig, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zum Wert seines Anteils. Jeder Erbe haftet also f\u00fcr einen Teil der Schulden, der zu seinem Anteil an der Erbschaft verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und der Gl\u00e4ubiger kann die Vollstreckung gegen jeden Erben im Verh\u00e4ltnis zu seinem Anteil am Verm\u00f6gen betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. <strong>Zusammenfassung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es wurden oben grundlegende Prinzipien, die mit der Haftung des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten verbunden sind, dargestellt. Nichtsdestoweniger sind Fragen, welche mit dieser Haftung verbunden sind, darunter in Bezug auf Geltendmachung von Forderungen durch die Nachlassgl\u00e4ubiger, oft komplex. Da sich in jedem konkreten Fall Haftungsgrunds\u00e4tze des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten anders verhalten, sollte dies separat in Bezug auf jede Angelegenheit, darunter auf die konkrete Situation des (potentiellen) Erben hin, gepr\u00fcft werden. Das Bewusstsein des Erben zu der rechtlichen Lage, in welcher er sich im Zusammenhang mit dem Erben von Nachlassverbindlichkeiten befindet, ist wichtig. Oft ist auch eine entsprechende Reaktion des Erben, welche rechtzeitig so erfolgen sollte, damit der Erbe aus vorgenannter Haftung keinen Schaden davontr\u00e4gt, unabdingbar.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dieser Artikel bezieht sich auf den Rechtsstand zum 22. Mai 2022 und hat ausschlie\u00dflich einen informativen Charakter sowie stellt keinen juristischen Rat (insbesondere der einen Hinweis auf die Vorgehensweise in einer konkreten Angelegenheit sein k\u00f6nnte) dar sowie ersch\u00f6pft alle komplexen Fragen, die mit Nachlassangelegenheiten verbunden sind, nicht abschlie\u00dfend.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Tod einer Person zieht nicht selten bestimmte Rechtsfolgen, darunter bez\u00fcglich des Erbens, nach sich.&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1879,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[352],"tags":[],"class_list":["post-2525","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-erbrecht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2525","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2525"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2525\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2527,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2525\/revisions\/2527"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1879"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2525"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2525"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2525"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}