{"id":1673,"date":"2018-01-13T18:46:15","date_gmt":"2018-01-13T17:46:15","guid":{"rendered":"http:\/\/de.bartmanlegalupdates.com\/?p=484"},"modified":"2022-02-18T12:58:30","modified_gmt":"2022-02-18T11:58:30","slug":"formen-und-charakter-der-in-polen-zugelassenen-beschaeftigungsformen-fuer-geschaeftsfuehrer-der-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/formen-und-charakter-der-in-polen-zugelassenen-beschaeftigungsformen-fuer-geschaeftsfuehrer-der-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Formen und Charakter der in Polen zugelassenen Besch\u00e4ftigungsformen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Polen k\u00f6nnen aufgrund eines Arbeitsvertrages, eines Managementvertrages oder eines Beschlusses angestellt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Der in Polen geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit stattet die polnischen Kapitalgesellschaften mit der Befugnis aus, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf verschiede Weisen anzustellen. Kapitalgesellschaften [GmbH, AG], die auf der Grundlage der Vorschriften des polnischen Rechts handeln, bleibt die Wahl \u00fcberlassen, einen Manager aufgrund eines Beschlusses, eines Arbeitsvertrages oder eines zivilrechtlichen Managementvertrages zu besch\u00e4ftigen. Im Fall der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung wird Entscheidung \u00fcber die Wahl einer f\u00fcr die Gesellschaft g\u00fcnstigen Anstellungsform durch Aufsichtsrat oder einen Bevollm\u00e4chtigten der Gesellschafterversammlung getroffen (Art. 210 des HGB). Gem\u00e4\u00df Art. 368 und 378 HGB liegt diese Befugnis in einer Aktiengesellschaft im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Aufsichtsrates, wobei der Gesellschaftsvertrag die Aus\u00fcbung der Kompetenz zur Wahl der Form der Anstellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Gesellschafterversammlung vorbehalten kann.<\/p>\n<p>Nach Art. 201 \u00a7 4 des polnischen Handelsgesetzbuches werden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH durch Gesellschafterversammlung berufen und abberufen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. <u>Es soll vor allem erkl\u00e4rt werden, dass die Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft nicht der Rechtsform der Besch\u00e4ftigung vorgreift. <\/u>Dies bedeutet, dass die Gesellschaft selbst \u00fcber die Gestaltung ihrer Rechtsverh\u00e4ltnisse der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung entscheidet. Im Urteil vom 10. August 2000 [I PKN 758\/99] hat das Oberste Gericht eindeutig festgestellt, dass eine Gesellschaft nicht verpflichtet ist, einen auf die Zeit der Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion bestimmten Arbeitsvertrag mit ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abzuschlie\u00dfen. Das Urteil best\u00e4tigt damit die Freiheit der Gesellschaften, \u00fcber die Anstellungsform der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst zu entscheiden.<\/p>\n<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann auch durch einen Managementvertrag angestellt werden. Nach dem in Polen g\u00fcltigen Prinzip der Vertragsfreiheit, k\u00f6nnen durch solchen Managementvertrag Grunds\u00e4tze der Zusammenarbeit nach Ermessen der Vertragsparteien geregelt werden. Einzige Einschr\u00e4nkung ergibt sich jedoch aus der im Art. 353 \u00b9 ZGB enthaltenen Bestimmung, wonach der Inhalt oder der Zweck eines solchen Vertrages der Rechtsnatur dieses Rechtsverh\u00e4ltnisses, dem Gesetz oder den Grunds\u00e4tzen des sozialen Zusammenlebens nicht zuwiderlaufen kann.<\/p>\n<p>Es soll vor allem festgestellt werden, dass im Gegensatz zum Arbeitsvertrag oder zum Beschluss \u00fcber Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, ein Managementvertrag je nach Ermessen der Vertragsparteien nicht nur zwischen einer nat\u00fcrlichen Person und einer Gesellschaft, sondern auch zwischen zwei juristischen Personen oder Einheiten ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit [z.B. OHG] abgeschlossen werden kann. Wichtig dabei ist, dass in einem solchen Vertrag auf die Person hingewiesen werden muss, die f\u00fcr die Wahrnehmung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfunktion Verantwortung tr\u00e4gt. Diese Voraussetzung folgt aus der durch Art. 18 \u00a7 1 HGB bestimmten Regel, wonach lediglich nat\u00fcrliche vollgesch\u00e4ftsf\u00e4hige Personen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfunktion aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Managementvertrag wird nicht im Zivilgesetzbuch ausdr\u00fccklich geregelt. Da er nicht als ein Dienstvertrag oder Werkvertrag anerkannt werden kann, finden auf die in dem Managementvertrag nicht geregelten Angelegenheiten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts [Art. 353 ff ZGB], sowie gem\u00e4\u00df Art. 750 ZGB die Vorschriften \u00fcber den Dienstvertrag Anwendung. Seinem Wesen nach weist ein Managementvertrag viele \u00c4hnlichkeiten zum Vertrag des sorgf\u00e4ltigen Handelns auf. Der Manager wird verpflichtet, sich alle M\u00fche bei der Wahrnehmung der ihm beauftragten Aufgaben zu geben, er wird aber nicht verpflichtet ein bestimmtes Resultat seiner T\u00e4tigkeit zu erreichen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Inhalt des Vertrages entsprechend dem Willen der Vertragsparteien um eine Bestimmung zu erg\u00e4nzen, die einen Manager verpflichten w\u00fcrde, ein gewisses Ziel zu erreichen [z.B. Erreichung eines Einkommensniveus, Erreichung einer Marktlage der Gesellschaft]. In dem Fall haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht nur f\u00fcr die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Management der Gesellschaft, sondern auch f\u00fcr Nichtverwirklichung der Ziele, zu Erreichung derer er verpflichtet wurde. Die genauen Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung werden aus dem Vertragsinhalt ermittelt, wobei sie sich meistens an das Schuldprinzip anlehnen. Aufgrund des Art. 361 \u00a7 1 ZGB erstreckt sich die Haftung des durch einen Managementvertrag angestellten Managers nicht nur auf den tats\u00e4chlich erlitten Verlust, sondern auch auf den entfallenen Gewinn, den die Gesellschaft im Falle der erforderlichen Sorgfalt des Managers h\u00e4tte erwirtschaften k\u00f6nnen. Ein Managementvertrag kann um eine Wettbewerbsverbotsklausel erg\u00e4nzt werden, wonach einem Manager verboten wird, w\u00e4hrend der Vertragsdauer, sowie auch nach Auslaufen der Vertragszeit, seine Dienste an einen anderen Unternehmen zu leisten. Am Rande sei noch zu bemerken, dass Art. 211 HGB jedem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft unabh\u00e4ngig von der Art der Besch\u00e4ftigung untersagt, eine Wettbewerbst\u00e4tigkeit durch Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu betreiben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes vom 4. April 2002 [I PKN 776\/00, OSNP] hat Abschluss eines Managementvertrages zur Folge, dass die Kompetenz der Eigent\u00fcmer des Unternehmens zu selbst\u00e4ndiger Aufnahme von tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesch\u00e4ften, die im Management des Unternehmens im eigenen Namen oder im Namen und auf Risiko des Unternehmenseigent\u00fcmers bestehen, auf den Manager \u00fcbergehen. Dieses Sich-Entledigen der Befugnisse durch Eigent\u00fcmer m\u00fcndet in einer mehr oder weniger klar eingegrenzten Selbstst\u00e4ndigkeit des Managers bei F\u00fchrung des Unternehmens, sowie M\u00f6glichkeit der Nutzung von bisherigen Handelsvertr\u00e4gen, Berufserfahrung, organisatorischen F\u00e4higkeiten, eigenen Images, etc. Diese Selbstst\u00e4ndigkeit kann gesetzlich [z.B. Art. 228 des Handelsgesetzbuches] oder vertraglich eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Der Abschluss von Managementvertr\u00e4gen zielt darauf ab, dass der Manager eigene immaterielle Werte in die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einbringt. Die Zusammenarbeit zwischen dem Manager und der Gesellschaft ist frei von jeder Dienstunterordnung, die f\u00fcr einen Arbeitsverh\u00e4ltnis kennzeichnend ist. Im Gegensatz zum Wesen des Managementvertrages, unterliegt der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses den bindenden Anweisungen des Arbeitgebers, was die oben bezeichnete Selbstst\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dft. Dar\u00fcber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeit pers\u00f6nlich zu Gunsten des Arbeitgebers an einem von ihm bestimmten Ort und zu dem vom Arbeitgeber ausgew\u00e4hlten Zeitpunkt zu leisten.<\/p>\n<p><u>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann seine Funktion blo\u00df aufgrund eines Berufungsaktes wahrnehmen. Ein solcher Beschluss wird grunds\u00e4tzlich durch eine Gesellschafterversammlung in einer Gesellschaft mbH und durch den Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft gefasst.<\/u> Diese <u>Ansicht wurde im Urteil des Obersten Gerichtes vom 28. Juli 1999 (II PKN 171\/99) best\u00e4tigt, in dem es festgestellt wurde, dass soweit kein Arbeits, - oder Managementvertrag nicht abgeschlossen wurden, die Pflicht eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die Gesch\u00e4fte einer Gesellschaf zu f\u00fchren in Art. 208 HGB besteht<\/u>. Die Situation, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund eines Beschlusses seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit ausf\u00fchrt, kann grunds\u00e4tzlich als g\u00fcnstiger f\u00fcr die Gesellschaft als f\u00fcr den Manager eingesch\u00e4tzt werden. Der aufgrund eines Beschlusses t\u00e4tige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber keine Stabilit\u00e4t der Besch\u00e4ftigung, da er durch die Gesellschaft jeder Zeit und ohne Anspruch auf Entsch\u00e4digung abberufen werden kann. Da ein Manager keiner Sozialversicherung unterliegt, steht ihm auch kein Recht auf arbeitsrechtliche Leistungen [z.B. Krankheitsleistungen, Urlaubsleistungen, Mutterschafts - und Vaterschaftsschutz] zu.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Besch\u00e4ftigung aufgrund eines Managementvertrages oder Berufung aufgrund eines Beschlusses, stellt ein Arbeitsvertrag eine f\u00fcr den Manager g\u00fcnstigere Art der Besch\u00e4ftigung dar. Die Rechtsnatur des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird durch das Arbeitsgesetzbuch vom 26. Juni 1974 geregelt. Ein durch einen Arbeitsvertrag verpflichtete Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterliegt dem durch das Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Arbeitnehmerschutz, welcher auf Gew\u00e4hrleistung der Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t und Wahrung der Arbeitnehmerrechte abzielt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur Wahl einer von o.g. Formen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellung liegt frei im Ermessen der Vertragsparteien und richtet sich nach Bed\u00fcrfnissen und gegenseitigen Erwartungen der Vertragsparteien. Die Wahl einer f\u00fcr die Gesellschaft optimalen Besch\u00e4ftigungsform soll insbesondere steuerlichen Aspekten sowie Haftungsgrunds\u00e4tzen der Gesellschaftst\u00e4tigkeit Rechnung tragen.<\/p>\n<p>Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Alle Rechte vorbehalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Polen k\u00f6nnen aufgrund eines Arbeitsvertrages, eines Managementvertrages oder eines Beschlusses angestellt werden.&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1953,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[319],"tags":[328,330,331,332,333,340,334],"class_list":["post-1673","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-firma-in-polen","tag-aktiengesellschaft-in-polen","tag-anstellung-der-geschaeftsfuehrer-in-polen","tag-anstellungsformen-der-geschaeftsfuehrer-in-polen","tag-geschaeftsfuehrer-in-polen","tag-gesellschaftsrecht-in-polen","tag-gmbh-in-polen-de-2","tag-hgb-polen"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1673","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1673"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1673\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2358,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1673\/revisions\/2358"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1953"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1673"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1673"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1673"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}