{"id":1672,"date":"2017-04-20T08:00:03","date_gmt":"2017-04-20T06:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/de.bartmanlegalupdates.com\/?p=481"},"modified":"2021-11-15T11:43:44","modified_gmt":"2021-11-15T10:43:44","slug":"schuldner-in-polen-glaeubiger-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bartmanlegalupdates.com\/de\/schuldner-in-polen-glaeubiger-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Schuldner in Polen, Gl\u00e4ubiger in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Der Rechtsverkehr zwischen Polen und Deutschland gewinnt an Bedeutung. Diese Tatsache spiegelt sich in der aufsteigenden Menge der Rechtssachen zwischen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wieder. In manchen Situationen muss ein deutscher Gl\u00e4ubiger die entstehenden Forderungen auf dem Rechtsweg durchsetzen.<\/p>\n<p>Wie kann man effektiv Forderungen in grenz\u00fcberschreitenden Rechtssachen durchsetzen?<\/p>\n<p><strong>Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gl\u00e4ubiger steht das Recht zu seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Im ersten Schritt ist es empfehlenswert zu \u00fcberpr\u00fcfen, vor dem Gericht, welches Landes (Polen oder Deutschland) die Klage erhoben werden soll.<\/p>\n<p>Wurde mit dem Schuldner ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, es soll vor allem gepr\u00fcft werden, ob die Parteien die Wahl der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit nicht gemacht haben.<\/p>\n<p>Liegt kein Vertrag vor, bestimmt sich die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 7 der Verordnung 1215\/2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:<\/p>\n<blockquote><p>a) wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, <u>an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re<\/u>.<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Sinne dieser Vorschrift \u2014 und sofern nichts anderes vereinbart worden ist \u2014 ist der Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung f\u00fcr den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h\u00e4tten geliefert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong><em><u>Beispiel<\/u><\/em><\/strong> <em>Die deutsche Firma hat die Waren nach Polen <\/em><em>geliefert<\/em><em>, die USt \u2013 Rechnung gestellt und verlangt die Zahlung von dem polnischen Schuldner. Das <\/em><em>zust\u00e4ndige Gericht wird das Gericht in Polen sein, weil die Waren nach Polen geliefert wurden. <\/em><\/p>\n<p>Der Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat,\u00a0an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h\u00e4tten erbracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong style=\"line-height: 1.5;\"><em>Beispiel<\/em><\/strong> <em style=\"line-height: 1.5;\">Das polnische Reiseb\u00fcro hat f\u00fcr eine Gruppe Touristen eine Reise nach Deutschland organisiert und die Unterkunft f\u00fcr die Gruppe von 35 Touristen in einem deutschen Hotel bestellt. Das Hotel hat die Unterkunft gew\u00e4hrleistet und seine Verpflichtungen erf\u00fcllt. Trotzt Zahlungsaufforderungen hat das polnische Reiserb\u00fcro die Rechnung nicht gezahlt. Der Erf\u00fcllungsort ist in dem Fall das Gebiet Deutschlands was die Zust\u00e4ndigkeit des deutschen Gerichts begr\u00fcndet.<\/em><\/p>\n<p><strong>Polnisches Gericht \u2013 polnisches Zivilprozessrecht <\/strong><\/p>\n<p>Besteht kein Gerichtsstandklausel zugunsten von deutschen Gerichten noch l\u00e4sst sich die Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichten aus der erw\u00e4hnten EU - Verordnung 1215\/2015 ableiten, so muss sich der deutsche Schuldner mit dem polnischen Gericht konfrontieren. In diesem Fall wird das polnische Zivilprozessrecht anwendbar. Es ist ratsam, einen polnischen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Sache zu betreuen und die Forderungen des Gl\u00e4ubigers in Polen durchzusetzen. In bestimmten F\u00e4llen wird auch das polnische materielle Recht anwendbar sein, was die Sache zus\u00e4tzlich erschwert. Ein Rechtsanwalt kann behilflich sein, die Umst\u00e4nden der Sache unter Ber\u00fccksichtigung der bestehenden Beweisen zu bewerten und auch die Gewinnchance einzusch\u00e4tzen. Als in Polen mehrere Verfahren im Rahmen des Zivilprozesses bestehen, es ist immer empfehlenswert, die Wahl des Verfahrens vorher abzustimmen. Zum Beispiel ist ein Mahnverfahren (oft fragen die deutschen Mandanten nach diese Art des Verfahrens) in zwei Varianten m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Abh\u00e4ngig davon welches Gericht als zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt wird, wird die Zivilklage in Deutschland oder in Polen eingereicht. Ich m\u00f6chte betonen, dass auch wenn der Gl\u00e4ubiger \u00fcber eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Gerichts verf\u00fcgt, wird die Ausfertigung des deutschen Gerichts (z.B. Vers\u00e4umnisurteil, Kostenfestsetzungsbeschluss) eine Grundlage f\u00fcr die Er\u00f6ffnung der Zwangsvollstreckung in Polen sein. Sollte sich der Gl\u00e4ubiger entscheiden, einen Europ\u00e4ischen Vollstreckungstitel in Polen zu beantragen, ich berate, immer die Schreibweise zu \u00fcberpr\u00fcfen, damit es keine grammatischen Fehler z.B. in der Bezeichnung des Schuldners auftreten. Oft m\u00fcssen solche Titeln nochmals vor dem Gericht korrigiert werden, was zus\u00e4tzliche Zeit und Kosten nimmt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Wenn Sie als der Gl\u00e4ubiger einen Schuldner in Polen besitzen und schon \u00fcber eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Gerichts verf\u00fcgen, ist der Weg zur Geltendmachung von Ihren Anspr\u00fcchen auf dem Gebiet Polens offen. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Welche Schritte vornehmen um die Vollstreckungsmassnahmen in Polen einzuleiten<\/strong><strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vollstreckbarerkl\u00e4rung nicht mehr bed\u00fcftig.<\/p>\n<p>Nach Art. 39 der Verordnung 1215\/2012 \u201e<em>eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in die\u00adsem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitglied\u00ad staaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl\u00e4rung bedarf.<\/em>\u201d<\/p>\n<p><em>Man soll aber die \u00dcbergangsvorschriften Art. 66 beachten wonach <\/em>diese Verordnung ist nur auf Verfahren anzuwenden ist, die am <strong>10. Ja\u00adnuar 2015<\/strong> oder <strong>danach<\/strong> eingeleitet, f\u00f6rmlich errichtet oder ein\u00adgetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.<\/p>\n<p>Die alte Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 gilt weiterhin f\u00fcr Entscheidungen, die in <strong>vor dem 10. Januar 2015<\/strong> eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, f\u00fcr vor diesem Zeitpunkt f\u00f6rmlich errichtete oder einge\u00ad tragene \u00f6ffentliche Urkunden sowie f\u00fcr vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.<\/p>\n<p>Sollte es notwendig sein, die Vollstreckbarerkl\u00e4rung in Polen zu beantragen, es bedarf entsprechenden Antrages und kostet in Polen 300 PLN (Gerichtsgeb\u00fchr). Dem Antrag soll die vollstreckbare Ausfertigung im Original sowie seine beeidigte \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt werden. Die \u00dcbersetzungskosten betragen regelm\u00e4\u00dfig 10 Euro pro \u00dcbersetzungsseite.<\/p>\n<p><strong>Einleitung der Vollstreckung <\/strong><\/p>\n<p>Der Gl\u00e4ubiger leitet die Zwangsvollstreckungsmassnahmen ein. In seinem Antrag um die Er\u00f6ffnung der Vollstreckung soll der Gl\u00e4ubiger die Art der Vollstreckung (z.B. aus dem Lohn, Bankrechnung, Immobilien) bezeichnen und das Verm\u00f6gen des Schuldners beschreiben. Sollte der Gl\u00e4ubiger kein Wissen dar\u00fcber haben, welche Verm\u00f6genswerten der Schuldner besitzt, ist es m\u00f6glich den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach Verm\u00f6gen des Schuldners zu beaftragen. Es ist kostenpflichtig, aber im Endergebnis wird der Schuldner alle Vollstreckungskosten \u00fcbernehmen, auch die Kosten der Suche nach seinem Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Dr. Katarzyna Styrna - Bartman LL.M., Alle Rechte vorbehalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsverkehr zwischen Polen und Deutschland gewinnt an Bedeutung. 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